Zuständigkeiten der Gemeindeorgane
                  
Bürgermeister
Gemeindevorstehung
Gemeindevertretung
§ 40 Abs. 1 lit. a GdO
Dem Bürgermeister obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 34 Abs. 6 Ziff. 1 GdO
die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen.
§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 GdO
Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
§ 40 Abs. 1 lit. d GdO
Die dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen einschließlich der Aufnahme und Beendigung im Einzelfall bei Aushilfs- kräften mit einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten und bei Karenzurlaubs- vertretungen bis zu zwei Jahren.
§ 34 Abs. 6 Ziff 2 GdO
Die Entscheidung in allen dienst-  und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht der Bürger- meister oder die Gemeinde- vertretung zuständig ist.
§ 46 Abs. 3 GdO
Die Bestellung eines Gemeindebediensteten zum Amtsleiter.
 
 
§ 34 Abs. 6 Ziff. 3 lit. a GdO
Der Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall.
Bei Überschreiten dieser Beträge Zuständigkeit der Gemeindevertretung gemäß
§ 19 Abs. 1 GdO
§ 40 Abs. 1 lit. c GdO
Der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen im Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Ausgaben des ordentlichen Voran- schlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000 €.
§ 34 Abs. 6 Ziff. 3 lit. b GdO
Der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu den gemäß lit a geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;
Bei Überschreiten dieser Beträge Zuständigkeit der Gemeindevertretung gemäß
§ 19 Abs. 1 GdO
 
 
§ 34 Abs. 6 Ziff. 3 lit. c GdO
Die Einräumung und Auflassung von bücherlichen Rechten, ausgenommen im Rahmen von Rechtsgeschäften, die in den Aufgabenbereich der Gemeindevertretung fallen;
 
 
 
 
§ 34 Abs. 6 Ziff. 4 GdO
Die Beratung gemeindeeigener Bauvorhaben.
 
 
 
 
§ 34 Abs. 6 Ziff. 5 GdO
Die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils im Einzelfall
Bei Überschreiten dieser Beträge Zuständigkeit der Gemeindevertretung gemäß
§ 19 Abs. 1 GdO
§ 40 Abs. 1 lit. c GdO
Die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen im Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000 €.
§ 34 Abs. 6 Ziff. 6 GdO
Die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschla- ges des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall.
Bei Überschreiten dieser Beträge Zuständigkeit der Gemeindevertretung gemäß
§ 19 Abs. 1 GdO
 
 
§ 34 Abs. 7 GdO
Im Falle der Übertragung durch die Gemeindevertretung die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes.
Die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes gemäß
§ 19 Abs. 1 GdO .
§ 34 Abs. 7 GdO
Im Falle der Übertragung durch die Gemeindevorstehung die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in gemeindeeigenen Betrieben.
§ 34 Abs. 7 GdO
Die Gemeindevorstehung kann wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist
1. die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in gemeindeeigenen Betrieben auf den Bürgermeister sowie
2. einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.
§ 33 Abs. 2 GdO
Die Gemeindevertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, einen Ausschuss zur Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigen.
§ 47 Abs. 4 GdO
Die Entlassung (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses) von privatrechtlich Bediensteten nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen steht dem Bürgermeister zu.
§ 47 Abs. 4 GdO
Die Bestätigung einer vom Bürgermeister ausgesprochenen Entlassung bzw. Kündigung.
§ 47 Abs. 4 GdO
Im Fall der Entlassung des Amtsleiters bedarf diese der Bestätigung durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist
§ 47 Abs. 4 GdO
Die Ausübung der Disziplinargewalt und die Suspendierung von öffentlich- rechtlichen Bediensteten.
§ 47 Abs. 4 GdO
Die Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen wenn der Bürgermeister durch die Gemeindevertretung dazu mittels Verordnung ermächtigt wurde.
 
 
§ 47 Abs. 4 GdO
Die Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen wenn der Bürgermeister durch die Gemeindevertretung dazu mittels Verordnung ermächtigt wurde.
 
 
Gem. § 19 Abs. 1 GdO
Die Erlassung von Verordnungen.
§ 56 Abs.3 GdO
Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben.
 
 
§ 56 Abs. 1 GdO
Die Ausschreibung von Abgaben