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Bürgermeister
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Gemeindevorstehung
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Gemeindevertretung
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§ 40 Abs. 1
lit. a GdO
Dem
Bürgermeister obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung
der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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§ 34 Abs. 6
Ziff. 1 GdO
die
Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des
Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen.
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§ 80 Abs. 1
Ziff. 1 GdO
Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide
des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde
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§ 40 Abs. 1
lit. d GdO
Die
dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen
einschließlich der Aufnahme und Beendigung im Einzelfall bei
Aushilfs- kräften mit einer Beschäftigungsdauer bis zu
sechs Monaten und bei Karenzurlaubs- vertretungen bis zu zwei
Jahren.
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§ 34 Abs. 6
Ziff 2 GdO
Die
Entscheidung in allen dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht der Bürger- meister
oder die Gemeinde- vertretung zuständig
ist.
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§ 34 Abs. 6
Ziff. 3 lit. a GdO
Der
Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen bis
zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen
Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis
zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €,
jeweils im Einzelfall.
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Bei Überschreiten dieser Beträge
Zuständigkeit der Gemeindevertretung
gemäß § 19 Abs. 1
GdO
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§ 40 Abs. 1
lit. c GdO
Der
Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen im
Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der
Ausgaben des ordentlichen Voran- schlages des laufenden
Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000
€.
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§ 34 Abs. 6
Ziff. 3 lit. b GdO
Der
Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn
die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß
§ 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu den
gemäß lit a geltenden Obergrenzen jeweils im
Einzelfall;
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Bei Überschreiten dieser Beträge
Zuständigkeit der Gemeindevertretung
gemäß § 19 Abs. 1
GdO
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§ 34 Abs. 6
Ziff. 3 lit. c GdO
Die
Einräumung und Auflassung von bücherlichen Rechten,
ausgenommen im Rahmen von Rechtsgeschäften, die in den
Aufgabenbereich der Gemeindevertretung fallen;
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§ 34 Abs. 6
Ziff. 5 GdO
Die
gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher
Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 %
der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden
Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils
im Einzelfall
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Bei Überschreiten dieser Beträge
Zuständigkeit der Gemeindevertretung
gemäß § 19 Abs. 1
GdO
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§ 40 Abs. 1
lit. c GdO
Die
Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen im
Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der
Ausgaben des ordentlichen Voranschlages des laufenden
Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000
€.
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§ 34 Abs. 6
Ziff. 6 GdO
Die
Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, wenn die
Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit c
überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der
Einnahmen des ordentlichen Voranschla- ges des laufenden
Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 150.000 €,
jeweils im Einzelfall.
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Bei Überschreiten dieser Beträge
Zuständigkeit der Gemeindevertretung
gemäß § 19 Abs. 1
GdO
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§ 34 Abs. 7
GdO
Im Falle
der Übertragung durch die Gemeindevertretung die Genehmigung
von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen
Haushaltes.
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Die Genehmigung von Kreditübertragungen im
Rahmen des ordentlichen Haushaltes gemäß
§ 19 Abs. 1
GdO .
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§ 34 Abs. 7
GdO
Im Falle
der Übertragung durch die Gemeindevorstehung die in ihre
Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten für Bedienstete in gemeindeeigenen
Betrieben.
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§ 34 Abs. 7
GdO
Die
Gemeindevorstehung kann wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der
Kostenersparnis gelegen ist
1. die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und
besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in
gemeindeeigenen Betrieben auf den Bürgermeister sowie
2. einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf
einen Ausschuss übertragen.
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§ 33 Abs. 2
GdO
Die
Gemeindevertretung kann, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens
und der Kostenersparnis gelegen ist, einen Ausschuss zur
Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in
bestimmtem Rahmen ermächtigen.
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§ 47 Abs. 4
GdO
Die
Entlassung (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses)
von privatrechtlich Bediensteten nach Maßgabe der
dienstrechtlichen Bestimmungen steht dem Bürgermeister
zu.
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§ 47 Abs. 4
GdO
Die
Bestätigung einer vom Bürgermeister ausgesprochenen
Entlassung bzw. Kündigung.
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§ 47 Abs. 4
GdO
Im Fall
der Entlassung des Amtsleiters bedarf diese der Bestätigung
durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs
Wochen zu entscheiden ist
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§ 47 Abs. 4
GdO
Die
Ausübung der Disziplinargewalt und die Suspendierung von
öffentlich- rechtlichen Bediensteten.
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§ 47 Abs. 4
GdO
Die
Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen wenn der
Bürgermeister durch die Gemeindevertretung dazu mittels
Verordnung ermächtigt wurde.
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§ 47 Abs. 4
GdO
Die
Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen wenn der
Bürgermeister durch die Gemeindevertretung dazu mittels
Verordnung ermächtigt wurde.
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