Mehrere Tätigkeiten auf oder neben
Gemeindestraßen bedürfen Bewilligungen oder Verordnungen
der Gemeinde.
§ 90 Straßenverkehrsordnung:
„Arbeiten auf oder neben der Straße“
Wird durch Arbeiten auf oder neben der
Straße (z.B.Grabungsarbeiten) der Straßenverkehr
beeinträchtigt,
ist hiefür eine Bewilligung der Behörde
erforderlich.
§ 82 Straßenverkehrsordnung :
„Benützung der Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken“
Für die Benützung der Straße
einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu
anderen Zwecken
als solchen des Straßenverkehrs (z.B.
Anbringung von Transparenten, Aufstellung von
Plakatständern,
Einrichtung von Schanigärten etc.) ist eine
Bewilligung erforderlich.
Formloses Ansuchen !
§ 84 Straßenverkehrsordnung:
„Werbungen und Ankündigungen außerhalb des
Straßengrundes“
Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen
und Ankündigungen an Straßen innerhalb von 100 m vom
Fahrverbahnrand verboten.
Die Behörde kann Ausnahmen erteilen.
Formloses Ansuchen !