Info-Straßenpolizei
Mehrere Tätigkeiten auf oder neben Gemeindestraßen bedürfen Bewilligungen oder Verordnungen der Gemeinde.
                         
§ 90 Straßenverkehrsordnung: „Arbeiten auf oder neben der Straße“
                             
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße (z.B.Grabungsarbeiten) der Straßenverkehr beeinträchtigt,
ist hiefür eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
                                 
                       
§ 82 Straßenverkehrsordnung : „Benützung der Straßen zu verkehrsfremden Zwecken“
                                 
Für die Benützung der Straße einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu anderen Zwecken
als solchen des Straßenverkehrs (z.B. Anbringung von Transparenten, Aufstellung von Plakatständern,
Einrichtung von Schanigärten etc.) ist eine Bewilligung erforderlich.
                                   
Formloses Ansuchen !
                           
§ 84 Straßenverkehrsordnung: „Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes“
                                  
Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb von 100 m vom Fahrverbahnrand verboten.
                             
Die Behörde kann Ausnahmen erteilen.
                          
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