Die Kommunalsteuer ist eine
Selbstbemessungsabgabe und beträgt 3 % der in einem
Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Gemeindegebiet gelegenen
Betriebsstätte ausbezahlten Bruttolöhne und
–gehälter. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer
für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15.
des darauf folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde
zu entrichten.
Erläuterungen
Einreichung der Erklärung:
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der
Unternehmer eine Steuererklärung (Formular
KommSt1
) bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die
Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das
Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf
diebeteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach
Monaten ist nicht erforderlich.
Im Falle der Schließung der einzigen
Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine
Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser
Betriebsstätte abzugeben (Formular
KommSt2
); diese Frist ist somit nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in
der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten
unterhält.
Der Kommunalsteuer unterliegen die
Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen
Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden
sind.
Dienstnehmer iSd KommStG sind:
-
Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis
stehen
-
Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
-
Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen
werden (Arbeitskräfteüberlassung)
-
Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen
Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Betriebsstätte:
Betriebsstätte ist jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die mittelbar (zB
Arbeiterwohnstätten, Betriebserholungsheime, Sport-, Fitness-
, Freizeitanlagen) oder unmittelbar der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren
Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich
übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte
(§ 29 Abs. 2 lit. c BAO). Ob die Bauausführung sechs
Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden
Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung,
Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe udgl).
Weitere Hinweise siehe Information des BMF zur
KommSt
Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage sind die
Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte
des Unternehmens gewährt worden sind.
a) Zur Bemessungsgrundlage des Unternehmens
zählen:
Arbeitslöhne des eigenen Personals. Zu den
Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle
steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für
aktive Dienstleistungen gewährt werden (lohnsteuerliches
Dienstverhältnis, nicht wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer). Nicht dazu gehören
die nichtlohnsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EstG
1988. Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft. 70% des Gestellungsentgeltes für vom
Ausland aus gestelltes Personal. Ersatz der Aktivbezüge
für dienstzugeteiltes Personal von Körperschaften
öffentlichen Rechts.
b) Die
Bemessungsgrundlage dürfen beispielsweise nicht
vermindern:
-
Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines
Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale,
Landarbeiterfreibetrag.
-
Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber für den
Dienstnehmer einbehalten werden (vgl. LStR 2002Rz 247a).
- Auf
einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63
EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die
dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.
c) Nicht zur
Bemessungsgrundlage zählen:
- Ruhe-
und Versorgungsbezüge
(Pensionsabfindungen bei aufrechtem
Dienstverhältnis sind aber steuerpflichtig).
-
Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988
(Urlaubsentschädigungen sind aber
steuerpflichtig).
-
Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21
EstG 1988):
Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55
ff)
Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz
71)
Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen
(vgl. LStR 2002 Rz 77)
Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl.
LStR 2002 Rz 78)
Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR
2002 Rz 81 ff)
Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR
2002 Rz 91 f)
Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz (vgl. LStR 2002
Rz 93 ff)
Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz
100)
Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002
Rz 101)
Z 20 Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben
(vgl. LStR 2002 Rz 102)
Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei
Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 f)
-
Kurzarbeitsunterstützungen gemäß § 32 Abs. 4
Arbeitsmarktförderungsgesetz.
-
Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte
Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz
beschäftigt werden
.
Freigrenze:
Übersteigt bei einem Unternehmen die
Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht die Freigrenze von
1.460 €
dann wird von ihr höchstens 1.095 €
abgezogen.
Befreiung von der Abgabe:
Von der Abgabe befreit sind Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB
Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen,
Fonds, Anstalten), soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder
gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege,
Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und
Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39
bis 47 Bundesabgabenordnung).
Bitte beachten Sie:
Unterhält ein Unternehmen
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (zB Handelsketten,
Filialbetriebe), sind die Löhne der Dienstnehmer jenen
Betriebsstätten zuzurechnen, in denen die Dienstnehmer
beschäftigt werden. Erstreckt sich die Betriebsstätte
über eine oder mehrere Gemeindegrenzen (mehrgemeindliche
Betriebsstätte), ist der auf die jeweilige Gemeinde
entfallende Zerlegungsanteil der Bemessungsgrundlage
anzusetzen.
- Bei
Wanderunternehmen ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende
Zerlegungsanteil anzusetzen.
KommSt 1, Seite 2, Version vom 13.06.2006
Neu
Ab 1. Jänner 2006 hat nach § 11(4)
KommStG die Übermittlung der Kommunalsteuererklärung des
vergangenen Jahres œ also erstmals für 2005 œ
elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem
Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die
Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu
übermitteln.
Wenn Sie also
1.nach dem
Kommunalsteuergesetz zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet
sind
2.über
einen Internet-Anschluss verfügen
3.zur Abgabe
der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind
(Vorjahres-Umsatz größer als €
100.000,--),
sind Sie verpflichtet, die
Kommunalsteuererklärung auf elektronischem Weg bei Ihrem
zuständigen Finanzamt einzureichen.
In allen anderen Fällen ist die
Kommunalsteuererklärung in Papierform mit dem Formular
im Falle der Schließung der einzigen
Betriebsstätte mit dem Formular
bei der Gemeinde Bad Gastein einzureichen.
Ausschlaggebend für die Zuordnung der
abgegebenen Kommunalsteuererklärungen ist Ihre
Finanzamts-Steuernummer. Sollten die Steuernummer, der
Firmenwortlaut oder die Adresse nicht richtig sein oder sich
ändern, bitten wir Sie, dies der Gemeinde schriftlich
mitzuteilen.
Unverändert:
1.Der Termin für die Abgabe der
Kommunalsteuererklärung bleibt der 31. März.
2.Die monatlichen Zahlungen sind nach wie vor an
die Gemeinde zu leisten.
3.Die Gemeinde bleibt weiterhin zuständige
Abgabenbehörde und Abgabengläubiger.
Die Überprüfung Ihrer
Kommunalsteuererklärung erfolgt im Zuge der GPLA
(gemeinsame Prüfung lohnabhängiger
Abgaben) durch Organe der Gebietskrankenkasse oder des
Finanzamtes.