Info-Kommunalsteuer
 
 
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe und beträgt 3 % der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte ausbezahlten Bruttolöhne und –gehälter. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Erläuterungen
Einreichung der Erklärung:
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Steuererklärung (Formular KommSt1 ) bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf diebeteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben (FormularKommSt2 ); diese Frist ist somit nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Dienstnehmer iSd KommStG sind:
  • Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis stehen
  • Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Betriebsstätte:
Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar (zB Arbeiterwohnstätten, Betriebserholungsheime, Sport-, Fitness-  , Freizeitanlagen) oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte (§ 29 Abs. 2 lit. c BAO). Ob die Bauausführung sechs Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung, Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe udgl).
Weitere Hinweise siehe Information des BMF zur KommSt
Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
a) Zur Bemessungsgrundlage des Unternehmens zählen:
Arbeitslöhne des eigenen Personals. Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden (lohnsteuerliches Dienstverhältnis, nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer). Nicht dazu gehören die nichtlohnsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EstG 1988. Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. 70% des Gestellungsentgeltes für vom Ausland aus gestelltes Personal. Ersatz der Aktivbezüge für dienstzugeteiltes Personal von Körperschaften öffentlichen Rechts.
b)     Die Bemessungsgrundlage dürfen beispielsweise nicht vermindern:
  • Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Landarbeiterfreibetrag.
  • Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer einbehalten werden (vgl. LStR 2002Rz 247a).
  • Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.
c)      Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen:
  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
(Pensionsabfindungen bei aufrechtem Dienstverhältnis sind aber steuerpflichtig).
  • Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988
(Urlaubsentschädigungen sind aber steuerpflichtig).
  • Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EstG 1988):
Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55 ff)
Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz 71)
Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen (vgl. LStR 2002 Rz 77)
Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78)
Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff)
Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz 91 f)
Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff)
Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100)
Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz 101)
Z 20 Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben (vgl. LStR 2002 Rz 102)
Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 f)
  • Kurzarbeitsunterstützungen gemäß § 32 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz.
  • Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden
.
Freigrenze:
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht die Freigrenze von 1.460
dann wird von ihr höchstens 1.095 € abgezogen.
Befreiung von der Abgabe:
Von der Abgabe befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten), soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 Bundesabgabenordnung).
Bitte beachten Sie:
Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (zB Handelsketten, Filialbetriebe), sind die Löhne der Dienstnehmer jenen Betriebsstätten zuzurechnen, in denen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Erstreckt sich die Betriebsstätte über eine oder mehrere Gemeindegrenzen (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
  • Bei Wanderunternehmen ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil anzusetzen.
KommSt 1, Seite 2, Version vom 13.06.2006
Neu
Ab 1. Jänner 2006 hat nach § 11(4) KommStG die Übermittlung der Kommunalsteuererklärung des vergangenen Jahres œ also erstmals für 2005 œ elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Wenn Sie also
1.nach dem Kommunalsteuergesetz zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind
2.über einen Internet-Anschluss verfügen
3.zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind
(Vorjahres-Umsatz größer als € 100.000,--),
sind Sie verpflichtet, die Kommunalsteuererklärung auf elektronischem Weg bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
In allen anderen Fällen ist die Kommunalsteuererklärung in Papierform mit dem Formular
KommSt1 (pdf-Datei zum Ausdrucken)
im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte mit dem Formular
KommSt2 (pdf-Datei zum Ausdrucken)
bei der Gemeinde Bad Gastein einzureichen.
Ausschlaggebend für die Zuordnung der abgegebenen Kommunalsteuererklärungen ist Ihre Finanzamts-Steuernummer. Sollten die Steuernummer, der Firmenwortlaut oder die Adresse nicht richtig sein oder sich ändern, bitten wir Sie, dies der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Unverändert:
1.Der Termin für die Abgabe der Kommunalsteuererklärung bleibt der 31. März.
2.Die monatlichen Zahlungen sind nach wie vor an die Gemeinde zu leisten.
3.Die Gemeinde bleibt weiterhin zuständige Abgabenbehörde und Abgabengläubiger.
Die Überprüfung Ihrer Kommunalsteuererklärung erfolgt im Zuge der GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) durch Organe der Gebietskrankenkasse oder des Finanzamtes.